Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Bikestation Schöneck – Skiclub Schöneck e.V.
- Übergabe des Fahrzeuges an Dritte
Der Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. übergibt der Mieter das Fahrrad an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Fahrrad durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden. - Mietdauer/Übergabe
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrrad zur im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückzugeben. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrrades wird ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Verleih möglich. Die verlängerte Mietzeit wird nachberechnet und ist bei Abgabe des Rades sofort zu entrichten. - Haftungsausschluss des Vermieters
Jeder ist für sich selbst und das Mietfahrrad verantwortlich. Mit Unterzeichnung des Verleihvertrages erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand des Fahrrades an. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich im Verleihvertrag zu vermerken. Der Skiclub Schöneck e.V. ist in keinem Fall haftbar zu machen, Schadensersatz wird in keinem Fall gewährt! - Haftung des Mieters
Mit der Übergabe des Fahrrades geht die Sach-, Haft- und Betriebsgefahr auf den Mieter über. Alle Leihgegenstände sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Der Mieter haftet nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrrad beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrrad – abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten, wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten. - Nutzung des Leihfahrrades, Verbote
Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung des Leihfahrrades, bei denen das Fahrrad offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Ausdrücklich verboten ist die Teilnahme an Rennveranstaltungen (Downhill/Freeride etc.). - Schäden am Fahrrad
Der Mieter hat die Pflicht dem Vermieter aufgetretene Schäden anzuzeigen. Diese werden behoben oder falls erforderlich wird auch ein Ersatzfahrrad übergeben. Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Fahrrad und daraus entstehenden Folgeschäden. Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden, die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren. Dies schließt auch Folgeschäden ein. Sinngemäß gelten o.g. Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung oder vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst, sowohl evtl. Mehrkosten durch erneute Reparatur. Im Falle einer Beschädigung ist eine Vertragsstrafe in voller Höhe des Schadens zu zahlen und das unmittelbar bei Abgabe des Rades. Weitergehender Schadensersatz bleibt davon unberührt. - Diebstahl / Verlust
Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt das Fahrrad entsprechend zu sichern und zu bewachen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann. Im Falle des Diebstahls ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,- € zu zahlen. Weitergehender Schadensersatz bleibt davon unberührt. - Rückgabe des Fahrrades/ der Fahrräder
Das Fahrrad / die Fahrräder sind gemäß Mietvertrag vollzählig zurückzugeben. Das Fahrrad/die Fahrräder sind im sauberen Zustand zurückzugeben. Alle Schadensfälle sind uns sofort anzuzeigen.